Satzung

Satzung

des Vereins zur Förderung des Sportrechts

an der Universität zu Köln e.V.

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Sportrechts an der Universität zu Köln“.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister am Amtsgericht Köln eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Verein zur Förderung des Sportrechts an der Universität zu Köln e.V.“.
  3. Sitz des Vereins ist Köln.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportrechts an der Universität zu Köln.
  2. Die Förderung soll sich insbesondere beziehen auf die Unterstützung der Forschungsstelle für Sportrecht der Universität zu Köln und der auf dem Gebiet des Sportrechts aktiven Professuren, Lehrstühle und Institute der Universität zu Köln bei
    • der Bereitstellung sächlicher und organisatorischer Voraussetzungen für Forschungsvorhaben,
    • der Anschaffung wissenschaftlicher Literatur zur Stärkung und Mehrung des Bestandes der Bibliotheken,
    • Veröffentlichungen aus dem Sportrecht,
    • der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Bereitstellung der Mittel für die vorübergehende Beschäftigung von Hilfskräften oder Mitarbeitern, der Durchführung von nationalen und internationalen Veranstaltungen, die wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken dienen.

§ 3. Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Ämter des Vereins sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und daher auch keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4. Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben, welche der Zustimmung des Vorstandes bedarf. Seine Zustimmungsbefugnis kann der Vorstand auf den Geschäftsführer übertragen; gegen seine ablehnende Entscheidung kann der Vorstand angerufen werden. Er kann den Aufnahmevorgang auch jederzeit dem Vorstand zur Entscheidung vorlegen.
  3. Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Austrittserklärung wenigstens in Textform gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres,
    • durch den Tod der natürlichen oder das Erlöschen der juristischen Person, die als Mitglied dem Verein angehört,
    • durch Ausschluss des Mitgliedes durch Beschluss mit mindestens 3/4 Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt das Mitglied trotz entsprechender Mahnung mit angemessener Frist den Jahresbeitrag nicht zahlt.

Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe wenigstens in Textform mitzuteilen.

§ 5. Beiträge

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe dieses Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung beschlossen. Der volle Jahresbeitrag ist im ersten Viertel des Geschäftsjahres und im Jahre des Beitritts bis zwei Monate nach Zustimmung des Vorstands zum Beitritt zu zahlen.
  2. Der Verein ist berechtigt, neben den Mitgliedsbeiträgen auch Geld- und Sachspenden sowie sonstige Zuwendungen entgegenzunehmen.

§ 6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7. Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
    • die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über die vergangene Amtszeit und des Kassenberichts sowie des Berichts des Kassenprüfers,
    • die Wahl und Entlastung des Vorstandes,
    • die Wahl und Entlastung des Kassenprüfers,
    • die Beschlussfassung über die Höhe der regelmäßig zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge,
    • Änderungen der Satzung,
    • die Auflösung des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt. Sie wird vom Vorstand wenigstens in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen.
  3. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund jederzeit auch mit einer kürzeren Frist als der nach Abs. 2 S. 2 eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes wenigstens in Textform verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, ersatzweise dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung ein Mitglied zum Versammlungsleiter.
  5. Der Ablauf der Mitgliederversammlung sowie die gefassten Beschlüsse sind unter Angabe von Zeit und Ort der Versammlung von einer durch den Versammlungsleiter hiermit betrauten Person in ein Protokoll aufzunehmen, das vom Verfasser und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern sich nicht aus dieser Satzung oder aus dem Gesetz etwas anderes ergibt.
  7. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind antrags- und stimmberechtigt.

§ 8. Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
    • dem Vorsitzenden,
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Schatzmeister und
    • dem Geschäftsführer.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Soweit sich aus dieser Satzung oder dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt, fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, mindestens jedoch einem Drittel der gesamten Zahl der Vorstandsmitglieder. Seine Beschlüsse kann der Vorstand jederzeit im Form eines Umlaufverfahrens fassen, sofern nicht ein Vorstandsmitglied die mündliche Erörterung verlangt. Im Umlaufverfahren reicht die Textform; die Beschlussfassung und sein Inhalt sind mindestens in Textform zu dokumentieren.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ein neuer Amtsinhaber gewählt ist.
  4. Der Vorstand vertritt den Verein nach Maßgabe des § 26 BGB. Alle Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt. Hierbei sind sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  6. Der Schatzmeister führt die Vereinskasse und erledigt alle finanziellen Angelegenheiten des Vereins. Der Schatzmeister ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Geschäftsführer erledigt die Mitgliederangelegenheiten und übernimmt die Abwicklung der Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die übrige Aufgabenverteilung bestimmt die Geschäftsordnung des Vorstands.

§ 9. Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Kassenprüfer bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis ein neuer Amtsinhaber gewählt ist.
  2. Der Kassenprüfer gehört nicht dem Vorstand an. Er hat die Aufgabe, die Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.
  3. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
  4. Der Kassenprüfer unterrichtet Vorstand und Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.

§ 10. Satzungsänderung

  1. Beschlüsse über Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder des Vereins. Nicht erschienene Mitglieder können sich aufgrund schriftlicher Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen.
  2. Eine Satzungsänderung, die den gemeinnützigen Zweck des Vereins gemäß § 3 aufheben will, ist unzulässig.

§ 11. Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens hierfür einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist auf die Beratung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins hinzuweisen. Nicht erschienene Mitglieder können sich nicht vertreten lassen.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt nach Beschluss über die Auflösung des Vereins zur Abwicklung der verbliebenen Vereinsgeschäfte zwei Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung, Erlöschen oder Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins fällt sein Vermögen des Vereins an die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde errichtet am: 18. Juni 2020

Es folgen die Unterschriften der Gründungsmitglieder.